Unterhalt-Rechner 2026 – Kindesunterhalt & Ehegattenunterhalt berechnen

Berechne den Kindesunterhalt nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle – für bis zu 5 Kinder in verschiedenen Altersgruppen, mit Kindergeldabzug und automatischer Selbstbehalt-Prüfung. Ergänzend: Ehegattenunterhalt nach der 3/7-Formel (§ 1578 BGB). Aktuell für 2026, transparent mit Formeln und §-Verweisen.

Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 · § 1612a BGB · §§ 1578, 1609 BGB · OLG Düsseldorf

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen

Nettolohn nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen (5 %, min. 50 €, max. 150 €/Monat) – nicht das Bruttogehalt.

€/Monat

Erwerbstätigkeit

Berufstätig
Selbstbehalt: 1.450,00 € ggü. minderjährigen Kindern

Kinder (1/5)

Kind 1

Kindergeld-Empfänger (2026: 259,00 €/Monat je Kind)

In der Regel erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld. Dann wird die Hälfte (für Kinder bis 17 J.) vom Tabellenbetrag abgezogen (§ 1612b BGB).

Kindesunterhalt gesamt – Düss. Tabelle Gruppe 4
507,50 €
1 Kind · Zahlbetrag/Monat
Kind 1: 6–11 Jahre
Tabellenbetrag (115 %)637,00 €
– ½ Kindergeld (Hälfte)–129,50 €
= Zahlbetrag507,50 €
Selbstbehalt-Check (§ 1603 BGB)
Bereinigtes Nettoeinkommen3.000,00 €
– Notwendiger Selbstbehalt–1.450,00 €
= Verfügbar für Unterhalt1.550,00 €
✓ Leistungsfähigkeit gegeben – Zahlbetrag vollständig leistbar.
Selbstbehalte 2025 (§§ 1603, 1609 BGB)
Ggü. minderjährigen Kindern (berufstätig)1.450,00 €
Ggü. minderjährigen Kindern (nicht berufstätig)1.200,00 €
Ggü. priv. volljährigen Kindern (18–21 J.)1.650,00 €
Ggü. sonstigen volljährigen Kindern1.750,00 €
Ggü. Ehegatten (Trennungsunterhalt)1.280,00 €

Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 – vollständig

Beträge vor Kindergeldabzug. Kinder unter 18: Hälfte des Kindergelds (129,50 €) wird abgezogen. Kinder ab 18: volles Kindergeld (259 €) wird abgezogen, sofern der betreuende Elternteil es erhält. Quelle: OLG Düsseldorf, aktuell gültige Fassung.

GruppeNettoeinkommen (€)0–5 J.6–11 J.12–17 J.ab 18 J.%
1bis 2.100482554649762100
22.101–2.500506582681800105
32.501–2.900530609714838110
42.901–3.300554637747876115
53.301–3.700578665779914120
63.701–4.100617709831976128
74.101–4.5006557538831.036136
84.501–4.9006947989351.097144
94.901–5.3007338429871.158152
105.301–5.7007718861.0381.219160
115.701–6.2008159361.0971.288169
126.201–6.7008589861.1551.356178
136.701–7.2009011.0361.2141.425187
147.201–7.7009451.0861.2721.493196
157.701–8.200 (bis 8.200)9881.1361.3311.562205
Über Gruppe 15 (über 8.200 €/Monat): Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen, keine festen Tabellenbeträge. Gericht entscheidet individuell.

Formel

Kindesunterhalt: Tabellenbetrag = Düsseldorfer Tabelle [Einkommensgruppe][Altersstufe] Zahlbetrag = Tabellenbetrag − ½ Kindergeld (Kinder < 18) / volles KG (Kinder ≥ 18) Selbstbehalt (berufstätig, ggü. Minderjährigen): 1.450 € Ehegattenunterhalt: Elementarunterhalt = 3/7 × (bereinigtes Netto Pflichtiger − bereinigtes Netto Berechtigte/r) Selbstbehalt ggü. Ehegatte: 1.280 €

Annahmen & Standardwerte

  • Düsseldorfer Tabelle 2025/2026 (OLG Düsseldorf) – aktuell gültige Beträge, gerundet
  • Mindestunterhalt 2025: 0–5 J.: 482 €, 6–11 J.: 554 €, 12–17 J.: 649 €, ab 18 J.: 762 € (§ 1612a BGB, MindUV)
  • Kindergeld 2026: 259 €/Monat je Kind – Hälfte (129,50 €) wird für Kinder unter 18 abgezogen
  • Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (berufstätig): 1.450 €/Monat
  • Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern (nicht berufstätig): 1.200 €/Monat
  • Selbstbehalt gegenüber privilegierten volljährigen Kindern (18–21 J., Schule/Ausbildung): 1.650 €
  • Selbstbehalt gegenüber sonstigen volljährigen Kindern: 1.750 €
  • Mangelfall: Wenn bereinigtes Nettoeinkommen < Selbstbehalt → Unterhalt wird anteilig gekürzt (§ 1609 BGB Rangfolge); tatsächliche Kürzung erfordert gerichtliche Abwägung
  • Ehegattenunterhalt: 3/7-Formel gilt nur bei deutlichem Einkommensunterschied; Verwirkungstatbestände (§ 1579 BGB) nicht berücksichtigt
  • Bereinigtes Nettoeinkommen ≠ Auszahlungsbetrag: berufsbedingte Aufwendungen (5 %, max. 150 €) werden abgezogen

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Rechenbeispiele

Vater, 3.200 € netto, 2 Kinder (8 und 13 Jahre), Mutter erhält Kindergeld

Bereinigtes Netto 3.200 € → Einkommensgruppe 7 (3.301–4.100 € – Grenzfall: nächste Gruppe). Annahme Gruppe 6 (2.901–3.300 €, 115 %): Kind 1 (8 J., Gruppe 4): Tabellenbetrag 637 € − 129,50 € (½ KG) = Zahlbetrag 507,50 €. Kind 2 (13 J., Gruppe 4): 747 € − 129,50 € = 617,50 €. Gesamtzahlbetrag: 1.125 €/Monat. Selbstbehalt berufstätig: 1.450 €. Verfügbar: 3.200 − 1.450 = 1.750 € – kein Mangelfall.

Mutter, 1.800 € netto bereinigt, 1 Kind (4 Jahre), Vater betreut – kein KG-Abzug

Bereinigtes Netto 1.800 € → Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €, 100 %). Tabellenbetrag: 482 €/Monat. Vater erhält Kindergeld selbst → kein Abzug. Zahlbetrag = 482 €. Selbstbehalt berufstätig: 1.450 €. Verfügbar: 1.800 − 1.450 = 350 €. Mangelfall: 482 € Bedarf, aber nur 350 € verfügbar → Unterhalt wird auf ~350 € reduziert. Rechtliche Beratung empfohlen.

Ehegattenunterhalt: Er 4.200 € netto, Sie 900 € netto (Trennungsunterhalt)

Differenz: 4.200 − 900 = 3.300 €. Elementarunterhalt (3/7): 3/7 × 3.300 = 1.414 €. Selbstbehalt ggü. Ehegatte: 1.280 €. Nach Zahlung: 4.200 − 1.414 = 2.786 € > 1.280 € → Selbstbehalt gewahrt. Zahlbetrag: 1.414 €/Monat. Achtung: Bei kindbedingtem Erwerbsverzicht und längerer Ehedauer kann der Anspruch über § 1578b BGB auf Dauer beschränkt werden.

Wie wird das bereinigte Nettoeinkommen berechnet?

PositionBeschreibung
+ NettolohnAuszahlungsbetrag laut Gehaltsabrechnung
+ SonstigesNettomieteinnahmen, Kapitalerträge, Unterhalt von Dritten
– Berufsbedingte Aufwendungen5 % des Nettoeinkommens (mind. 50 €, max. 150 €/Monat) oder nachgewiesene Kosten (Fahrtkosten, Gewerkschaftsbeitrag)
– Vorrantige UnterhaltspflichtenUnterhalt an Kinder 1. Ranges oder an Kinder mit höherem Bedarf
– SchuldenNur anerkannte, notwendige Schulden (z. B. Immobiliendarlehen, keine Luxusfinanzierungen)
– AltersvorsorgePrivate RV bis max. 4 % des Bruttoeinkommens
= Bereinigtes NettoeinkommenBasis für die Düsseldorfer Tabelle

Wann unbedingt einen Anwalt einschalten

  • Mangelfall: Wenn das Einkommen unter dem Selbstbehalt liegt, ist eine gerichtliche Abwägung aller Unterhaltsberechtigten zwingend (§ 1609 BGB – Rangfolge). Kein Rechner kann das korrekt berechnen.
  • Selbstständige: Bereinigtes Einkommen ist strittig – Gerichte berücksichtigen nicht den Steuergewinn, sondern eine normative Korrektur. Buchhaltungsunterlagen der letzten 3 Jahre erforderlich.
  • Abänderungsklage: Bei wesentlicher Einkommensänderung (> 10 %) kann ein bestehender Unterhaltsbeschluss gerichtlich abgeändert werden – rückwirkend ab Zustellung der Klage.
  • Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende können beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn der Pflichtige nicht zahlt (§ 1 UVG) – Kinder bis 12 Jahre max. 18 Jahre Laufzeit; 12–17 Jahre max. 6 Jahre. Beantragung beim örtlichen Jugendamt.
  • Auskunftspflicht: Der Unterhaltspflichtige muss auf Verlangen sein Einkommen nachweisen (§ 1605 BGB) – jährlich, wenn Anhaltspunkte für Einkommensänderungen bestehen.

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Häufige Fragen

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Leitlinie des OLG Düsseldorf, die den Unterhaltsbedarf von Kindern in 15 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen festlegt. Sie ist NICHT rechtlich bindend – Gerichte weichen davon ab, wenn die individuellen Umstände (Mangelfall, besonderer Bedarf, Sonderbedarf) es erfordern. Praktisch folgen die meisten deutschen Familiengerichte der Tabelle als Orientierung.

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Zuletzt geprüft: 12. September 2026
Ergebnisse dienen als Orientierung, keine Fachberatung