Rentensteuer-Rechner 2026 – Nettorente berechnen
Wie viel Rente bleibt nach Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung wirklich übrig? Dieser Rentensteuer-Rechner berechnet deine Nettorente exakt: nach Besteuerungsanteil (§ 22 Nr. 1 EStG), KV/PV-Beiträgen (inkl. vollem PV-Satz für Rentner), Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €, nicht 1.230 €!) und Einkommensteuer. Mit Splitting-Tabelle für Verheiratete und Besteuerungsanteil-Übersicht 2005–2040.
Berechnung nach § 22 Nr. 1 EStG, § 247 SGB V, § 59 SGB XI – Steuerjahr 2026
Deine Rente
Der Rentenfreibetrag beträgt 5.400,00 €/Jahr – dieser Betrag bleibt lebenslang steuerfrei.
Nettorente/Monat
Keine SteuerpflichtDeine Rente liegt unter dem steuerfreien Bereich. Du zahlst keine Einkommensteuer. Dein Rentenfreibetrag beträgt 5.400 €/Jahr und bleibt lebenslang steuerfrei. Prüfe trotzdem, ob du zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet bist (bei Gesamteinkünften > 12.348 €/Jahr).
Steuerberechnung im Detail
| Jahresbruttorente | 18.000,00 € |
| × Besteuerungsanteil (70 %) | 12.600,00 € |
| − WK-Pauschbetrag (102 €) | −102 € |
| − KV/PV-Beiträge (Sonderausgaben) | −2.223,00 € |
| = zu versteuerndes Einkommen | 10.275,00 € |
| Einkommensteuer (§ 32a EStG) | 0,00 € |
| Gesamtsteuer/Jahr | 0,00 € |
Monatliche Übersicht
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn-Jahr
§ 22 Nr. 1 S. 3a EStG – Der Besteuerungsanteil gilt für alle Renten desselben Jahres lebenslang. Den Rentenfreibetrag (= nicht-steuerpflichtiger Teil) legt das Finanzamt im ersten Steuerjahr fest und fixiert ihn dauerhaft in Euro-Beträgen.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag bei 1.500 €/Monat |
|---|---|---|
| 2005 | 50 % | 9.000,00 €/Jahr |
| 2010 | 60 % | 7.200,00 €/Jahr |
| 2015 ← dein Jahr | 70 % | 5.400,00 €/Jahr |
| 2020 | 80 % | 3.600,00 €/Jahr |
| 2022 | 82 % | 3.240,00 €/Jahr |
| 2024 | 84 % | 2.880,00 €/Jahr |
| 2026 | 86 % | 2.520,00 €/Jahr |
| 2028 | 88 % | 2.160,00 €/Jahr |
| 2030 | 90 % | 1.800,00 €/Jahr |
| 2035 | 95 % | 900,00 €/Jahr |
| 2040 | 100 % | 0,00 €/Jahr |
Wichtig: Der Besteuerungsanteil gilt für den Rentenbeginn-Jahrgang. Wer 2005 oder früher in Rente gegangen ist, hat dauerhaft 50 % Besteuerungsanteil. Rentenerhöhungen (Rentenanpassungen nach Rentenbeginn) sind zu 100 % steuerpflichtig!
Formel
Besteuerungsanteil = 50 % + 2 %/Jahr (2006–2020) + 1 %/Jahr (2021–2039) [§ 22 Nr. 1 EStG]
Steuerpflichtige Rente = Jahresbruttorente × Besteuerungsanteil
Rentenfreibetrag = Jahresbruttorente × (1 − Besteuerungsanteil) [fix für Lebenszeit]
zu versteuerndes Einkommen (zvE) =
Steuerpflichtige Rente
− WK-Pauschbetrag Rentner: 102 €/Jahr [§ 9a Nr. 3 EStG]
− KV-Beitrag Rentner: (7,3 % + Zusatzbeitrag/2) × Rente [§ 247 SGB V]
− PV-Beitrag Rentner: 3,6 % × Rente (voller Satz!) [§ 59 SGB XI]
+ sonstige Einkünfte
Einkommensteuer = Grundtabelle (§ 32a EStG) oder SplittingtabelleAnnahmen & Standardwerte
- Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 S. 3a EStG: 2005 = 50 %, +2 %/Jahr bis 2020 (80 %), dann +1 %/Jahr bis 2039 (99 %), ab 2040 = 100 %
- WK-Pauschbetrag Rentner: 102 €/Jahr nach § 9a Nr. 3 EStG – NICHT 1.230 € wie bei Arbeitnehmern
- KV-Beitrag: Rentner zahlt 50 % des Gesamtbeitrags (7,3 % + Zusatzbeitrag/2), § 247 SGB V; DRV trägt die andere Hälfte
- PV-Beitrag: Rentner zahlt VOLLEN Beitragssatz (3,6 % mit Kindern / 4,2 % kinderlos) – DRV zahlt KEINEN PV-Anteil, § 59 SGB XI
- KV/PV-Beiträge vollständig als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG)
- BBG KV/PV 2026: 5.812,50 €/Monat (Bemessungsgrundlage für Beitragsberechnung gedeckelt)
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG)
- Splittingvorteil bei Verheirateten: Gesamtes zvE wird auf beide hälftig aufgeteilt (Grundtabelle × 2)
- Rentenanpassungen nach Rentenbeginn (jährliche Erhöhungen) sind zu 100 % steuerpflichtig, erhöhen aber den Rentenfreibetrag NICHT
- Betriebsrenten (§ 19 EStG) sind zu 100 % als Arbeitslohn steuerpflichtig – hier nicht berücksichtigt; als sonstige Einkünfte eintragbar
Passe den Strompreis an deinen tatsächlichen Tarif an, um präzisere Ergebnisse zu erhalten.
Was kannst du jetzt tun?
- 1.Steuererklärung prüfen: Rentner müssen eine Steuererklärung einreichen, wenn ihre Gesamteinkünfte den Grundfreibetrag (12.348 €/Jahr) übersteigen. Nutzung der ELSTER-Plattform oder eines Lohnsteuerhilfevereins (günstig, spezialisiert auf Rentner).
- 2.Alle Sonderausgaben ausschöpfen: Neben KV/PV können Rentner auch Spenden, Kirchensteuer und weitere Vorsorgeaufwendungen geltend machen. Haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG) sind bis zu 20 % direkt von der Steuerschuld abziehbar (max. 4.000 €).
- 3.Rentenfreibetrag sichern: Der Rentenfreibetrag wird vom Finanzamt im ersten Steuerjahr in Euro festgesetzt und bleibt lebenslang konstant – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt. Jede Rentenerhöhung nach Rentenbeginn ist deshalb zu 100 % steuerpflichtig!
- 4.Doppelbesteuerung prüfen: Der BFH hat entschieden (VI R 21/21), dass eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt, wenn die Summe der steuerfreien Rente kleiner ist als die Beiträge, die aus versteuertem Einkommen geleistet wurden. Prüfe mit dem BMF-Rentenbesteuerungsrechner, ob du betroffen bist.
* Affiliate-Hinweis: Verlinkte Produkte können Partnerlinks enthalten. Das ändert nichts am Preis für dich.
Häufige Fragen
Das hängt von der Höhe deiner Rente und deinen weiteren Einkünften ab. Steuerpflichtig ist nur der Besteuerungsanteil deiner Rente (je nach Rentenbeginn-Jahrgang 50–100 %). Davon werden WK-Pauschbetrag (102 €) und KV/PV-Beiträge abgezogen. Wenn das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026) liegt, zahlst du keine Einkommensteuer.
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Das hängt von der Höhe deiner Gesamteinkünfte ab. Steuerpflichtig ist nur der Besteuerungsanteil deiner Rente (je nach Rentenbeginn-Jahrgang 50–100 %). Davon werden WK-Pauschbetrag (102 €) und KV/PV-Beiträge abgezogen. Liegt das Ergebnis unter dem Grundfreibetrag von 12.348 € (2026), zahlst du keine Einkommensteuer. Viele Rentner mit durchschnittlicher Rente (unter 1.500 €/Monat) zahlen daher keine Einkommensteuer.
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