Mutterschutz-Rechner 2026 – Fristen & Mutterschaftsgeld berechnen

Wann beginnt der Mutterschutz, wann endet er – und wie viel Mutterschaftsgeld bekommst du? Dieser Rechner berechnet deine genauen Mutterschutzfristen nach §§ 3 und 6 MuSchG, erkennt automatisch den Frühgeburtsbonus und zeigt dir, wie sich Mutterschaftsgeld (max. 13 €/Tag der Krankenkasse) und Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG zusammensetzen. Für Einzel- und Mehrlingsgeburten, GKV und PKV.

§§ 3, 6, 17, 19, 20 MuSchG · § 24i SGB V · § 16 BEEG · Stand Januar 2026

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Steht auf dem Mutterpass – Datum vom Frauenarzt

Bei Frühgeburt verlängert sich die Nachschutzfrist automatisch (§ 6 Abs. 1 MuSchG)

Sonderfälle (12 Wochen Nachschutz)

0 €8.000 €

Nettodurchschnitt der letzten 3 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist

Ihre Mutterschutzfristen

Mutterschutz beginnt
01.10.2026
6 Wo. vor ET
Geburtstermin (errechnet)
12.11.2026
ET
Mutterschutz endet
07.01.2027
8 Wo. nach Geburt
Elterngeld ab
08.01.2027
Anschluss
Gesamtdauer Mutterschutz98 Tage

Mutterschaftsgeld (GKV)

Nettotagessatz
Netto/Monat ÷ 30,4 Tage
92.11 €/Tag
Krankenkasse zahlt
max. 13 €/Tag × 98 Tage
1.274,00 €
Arbeitgeberzuschuss
79.11 €/Tag × 98 Tage
7.752,32 €
Gesamtleistung Mutterschutz9.026,32 €

Die Krankenkasse zahlt max. 13 €/Tag. Ihren Nettolohn darüber hinaus übernimmt Ihr Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Für ihn ist das eine erstattungsfähige Umlage (U2).

So wurde berechnet

Schritt 1 – Vorfrist
ET: 12.11.2026
− 42 Tage (6 Wochen)
= 01.10.2026
§ 3 Abs. 1 MuSchG
Schritt 2 – Nachfrist
Geburt: 12.11.2026
+ 56 Tage (8 Wochen)
= 07.01.2027
§ 6 Abs. 1 MuSchG
Schritt 3 – Tagessatz
2.800,00 € ÷ 30,4
= 92.11 €/Tag
KK: min(92.11, 13) = 13.00 €/Tag
§ 24i SGB V / § 19 MuSchG

Mutterschutzfristen im Überblick

SituationVorfristNachfrist
Normale Geburt (Regelfall)
§ 3, § 6 Abs. 1 MuSchG
6 Wochen8 Wochen
Mehrlingsgeburt
§ 6 Abs. 1 Satz 2 MuSchG
6 Wochen12 Wochen
Kind mit Behinderung
§ 6 Abs. 1 Satz 3 MuSchG
6 Wochen12 Wochen
Frühgeburt (vor ET)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 MuSchG
6 Wochen8 Wo. + nicht genutzte Vorfristen
Kind nach ET geboren
§ 6 Abs. 1 MuSchG
6 Wochen8 Wochen (kein Abzug)

Wichtig: Beschäftigungsverbote gelten ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, wenn die Arbeit Mutter oder Kind gefährdet (§ 13 MuSchG). Das ist unabhängig von der Mutterschutzfrist.

Mutterschaftsgeld: Wer zahlt was?

SituationKrankenkasseArbeitgeber (Zuschuss)
GKV-versichert, Nettolohn ≤ 13 €/TagBis 13 €/Tag (voller Tageslohn)
GKV-versichert, Nettolohn > 13 €/Tag13 €/Tag (Höchstbetrag)Differenz Nettolohn − 13 € (§ 20 MuSchG)
GKV-versichert, nicht erwerbstätig13 €/Tag
Privat versichert (PKV)
PKV: Einmalbetrag BAMF210 € (einmalig, § 19 MuSchG)
Geringfügig beschäftigt (Minijob)13 €/TagDifferenz zum Tageslohn (§ 20)

Der Arbeitgeberzuschuss wird über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse an den Arbeitgeber erstattet. Der Arbeitgeber hat dadurch keine Nettomehrkosten.

Fristen, Pflichten und Rechte

Mitteilung an Arbeitgeber
Sofort
Sobald bekannt – Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor ET. Frühzeitige Mitteilung schützt vor Kündigung (§ 17 MuSchG).
Antrag Mutterschaftsgeld
7 Wo. vor ET
Frühestens 7 Wochen vor errechnetem ET bei der Krankenkasse stellen. Formular: Bestätigung des Arztes/Hebamme über ET.
BAMF-Antrag (PKV/keine KV)
Bis 4 Wo. nach Geburt
Antrag auf Einmalbetrag (210 €) beim Bundesamt für Familie. Kann bis zu 4 Wochen nach der Geburt gestellt werden.
Elterngeldantrag
Nach Geburt
Elterngeld ab Beginn der Elternzeit beantragen (rückwirkend max. 3 Monate). Zuständig: Elterngeldstelle im Wohnort.
Kündigungsschutz
Gesamte Zeit
§ 17 MuSchG: Kündigung ab Beginn der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung unzulässig – unabhängig von der Mutterschutzfrist.
Anmeldung zur Elternzeit
7 Wo. vorher
§ 16 BEEG: Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor dem geplanten Beginn schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden.

Formel

Mutterschutzfrist = 6 Wochen vor ET bis 8 Wochen nach Geburt (§ 3, § 6 MuSchG) Bei Mehrlingen / Kind mit Behinderung: 12 Wochen nach Geburt Bei Frühgeburt: 8 Wochen + (ET − tatsächlicher Termin) Tage Nettotagessatz = Ø Nettolohn (3 Monate) ÷ 30,4 Mutterschaftsgeld KK = min(Nettotagessatz, 13 €) × Tage [§ 24i SGB V] AG-Zuschuss = max(0, Nettotagessatz − 13 €) × Tage [§ 20 MuSchG] Gesamtleistung = Mutterschaftsgeld KK + AG-Zuschuss

Annahmen & Standardwerte

  • Nettotagessatz: Durchschnitt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Mutterschutzfrist ÷ 30,4 (Teiler nach § 24i Abs. 2 SGB V)
  • Höchstbetrag GKV: 13 €/Kalendertag = 390 €/Monat (§ 24i SGB V; Wert seit 2012 unverändert)
  • Einmalbetrag PKV/keine KV: 210 € vom BAMF (§ 19 MuSchG; Stand 2026)
  • AG-Zuschuss (§ 20 MuSchG): Differenz Nettolohn − 13 €/Tag; wird per U2-Umlageverfahren vom AG an KK abgeführt und erstattet
  • Frühgeburtsbonus gilt nur bei Geburt VOR dem errechneten Termin; Tage die nach ET gezählt worden wären, verfallen nicht
  • Quelle: Mutterschutzgesetz (MuSchG), § 24i SGB V, BAMF – Stand Januar 2026

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Was jetzt konkret zu tun ist

  • Arbeitgeber informieren: So früh wie möglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft – auch wenn noch kein Mutterpass da ist. Der Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG gilt ab Mitteilung.
  • Krankenkasse kontaktieren: Frühestens 7 Wochen vor errechnetem ET Mutterschaftsgeld beantragen. Formular MT1 der Krankenkasse, Arztbescheinigung über ET beifügen.
  • Elterngeld vorausplanen: Elterngeld berechnen – Steuerklassentrick prüfen (in der Regel lohnt sich Wechsel zu SK III vor Mutterschutzbeginn, wenn Partner SK V übernimmt).
  • BAMF-Antrag (PKV): Formular „Antrag auf Mutterschaftsgeld" beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (ehemals BAFzA). Frühestens 7 Wochen vor ET einreichen.
  • Elternzeit anmelden: Spätestens 7 Wochen vor geplantem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber anmelden (§ 16 BEEG). Für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes kann der Zeitraum in bis zu 3 Abschnitte aufgeteilt werden.

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Häufige Fragen

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Dieser Termin steht im Mutterpass. Wichtig: Die Frau kann auf diese Vorfrist freiwillig verzichten und bis zum Entbindungstermin weiterarbeiten – die Zeit wird dann automatisch zur Nachschutzfrist addiert. Eine Beschäftigung darf der Arbeitgeber in dieser Zeit jedoch nur auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren ermöglichen.

Verwandte Rechner

Häufige Fragen

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen (42 Tage) vor dem errechneten Geburtstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Der errechnete Termin steht im Mutterpass. Kommt das Kind früher – die Vorfrist bleibt dieselbe (ab 6 Wochen vor ET). Kommt es später, verlängert sich die Vorfrist entsprechend, da der Schutz bis zur tatsächlichen Geburt gilt.

Zuletzt geprüft: 12. September 2026
Ergebnisse dienen als Orientierung, keine Fachberatung