BAföG-Rechner 2026 – Förderung sofort berechnen

Hast du Anspruch auf BAföG – und wenn ja, wie viel? Dieser BAföG-Rechner berechnet deinen monatlichen Förderanspruch nach den aktuellen Bedarfssätzen des 27. BAföGÄndG: Grundbedarf bis 992 €, Elterneinkommen-Freibeträge nach § 25 BAföG und die Aufteilung in Zuschuss und zinsloses Darlehen. Studierenden wird häufig zu Unrecht kein BAföG-Antrag empfohlen – dabei lohnt sich der Antrag auch bei mittlerem Elterneinkommen.

27. BAföGÄndG (August 2024) · § 12–29 BAföG · Bedarfssätze 2024/2026 · Elternfreibeträge · Zuschuss vs. Darlehen

Deine Situation

0 €4.000 €8.000 €
0 €Freibetrag 255 €1.000 €
0 €Freibetrag 15.000 €50.000 €

Dein BAföG-Anspruch

Anspruch vorhanden
407 €
pro Monat
Zuschuss (nicht rückzahlbar)
204 €
Zinsloses Darlehen
203 €

407 €/Monat decken einen guten Teil der Ausbildungskosten. Zuschuss: 204 €, Darlehen: 203 €/Monat. Das Darlehen wird nach dem Studium zurückgezahlt, maximal 10.010 € gesamt.

Berechnungsdetails

Basis-Bedarfssatz (§ 12–13 BAföG)992 €
Gesamtbedarf992 €
Elternfreibetrag2.415 €
Anrechenbares Elterneinkommen− 585 €
BAföG-Anspruch407 €/Monat

📅 Jahresübersicht

Pro Monat
407 €
Pro Semester
2.442 €
Pro Jahr
4.884 €

Davon Zuschuss gesamt/Jahr: 2.448 € · Darlehen max. gesamt: 10.010 € (§ 17 Abs. 2 BAföG)

BAföG-Bedarfssätze 2024/2026 im Überblick

Diese Sätze gelten seit August 2024 (27. BAföGÄndG, § 12–13 BAföG). Eine weitere Erhöhung für 2026 ist politisch diskutiert, aber noch nicht beschlossen.

SituationBedarf/Monat§
Studium – auswärts wohnend ← deine Situation992 €§ 13 Abs. 1 Nr. 2
Studium – bei Eltern wohnend 633 €§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Schule – auswärts wohnend 632 €§ 12 Abs. 2 Nr. 2
Schule – bei Eltern wohnend 262 €§ 12 Abs. 1
+ KV/PV-Zuschlag (selbst versichert, § 13a)+ 144 €§ 13a

Elternfreibeträge nach Familiensituation (§ 25 BAföG)

Je höher das Elterneinkommen über dem Freibetrag liegt, desto weniger BAföG. Jedes weitere BAföG-berechtigte Geschwisterkind erhöht den Freibetrag um 805 €.

Elternsituation0 Geschwister1 Geschwister2 Geschwister
Elternpaar2.415 €3.220 €4.025 €
Alleinerziehend1.605 €2.410 €3.215 €

Formel

BAföG = Gesamtbedarf − anrechenbares Elterneinkommen − anrechenbares eigenes Einkommen − anrechenbares Vermögen\nGesamtbedarf = Bedarfssatz (§ 12–13 BAföG) + ggf. KV/PV-Zuschlag (§ 13a)\nAnrechenbares Elterneinkommen = max(0, Elternnetto − Elternfreibetrag − Geschwisterfreibeträge)\nAnrechenbares eigenes Einkommen = max(0, eigenes Einkommen − 255 €/Monat)\nAnrechenbares Vermögen = max(0, Vermögen − 15.000 €) ÷ 48 Monate

Annahmen & Standardwerte

  • Bedarfssätze nach 27. BAföGÄndG (in Kraft seit August 2024): Student auswärts 992 €, bei Eltern 633 €
  • Elternfreibetrag Elternpaar: 2.415 €/Monat netto (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)
  • Elternfreibetrag Alleinerziehend: 1.605 €/Monat netto (§ 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG)
  • Geschwisterfreibetrag je BAföG-berechtigtem Kind: 805 €/Monat (§ 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG)
  • Eigenes Einkommens-Freibetrag: 255 €/Monat (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG)
  • Vermögens-Freibetrag: 15.000 € (§ 29 Abs. 1 BAföG); Überschuss vereinfacht auf 48 Monate verteilt
  • Zuschuss/Darlehen: Studenten 50/50; Schüler 100 % Zuschuss (§ 17 BAföG)
  • Das Amt berechnet anhand des Einkommenssteuerbescheids (i.d.R. 2 Jahre zurückliegend) – abweichend möglich

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Nächste Schritte für deinen BAföG-Antrag

  • 1. Antrag stellen: Beim zuständigen Studentenwerk (Hochschule) oder Amt für Ausbildungsförderung (Schüler). Online über bafoeg.bmbf.de oder die BAföG-App.
  • 2. Unterlagen: Einkommenssteuerbescheid der Eltern (letzten 2 Jahre), Immatrikulationsbescheinigung, Kontonummer, ggf. KV-Nachweis und Vermögens­nachweis.
  • 3. Antrag so früh wie möglich: BAföG wird nur ab dem Antragsmonat gezahlt – kein Rückwirkung!
  • 4. Einkommensschwankungen melden: Wenn die Eltern 2024 deutlich weniger verdienen als im Steuerbescheid, aktuellen Einkommensnachweis vorlegen (§ 24 Abs. 3 BAföG).
  • 5. Kostenlose Beratung: studentenwerke.de – Studentenwerke beraten kostenlos.

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Häufige Fragen

BAföG erhalten Schüler weiterführender Schulen (ab Klasse 10, wenn auswärts wohnend) und Studierende an Hochschulen, Akademien oder Berufsfachschulen. Voraussetzungen: deutsche Staatsangehörigkeit oder bestimmte EU-/Ausländerstatus, Ausbildungsstätte in Deutschland, Vollzeitstudium, Einhaltung der Regelstudienzeit. Berufsausbildungen (Betrieb + Schule) sind i.d.R. nicht förderfähig – dafür gibt es BAB (Berufsausbildungsbeihilfe).

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Zuletzt geprüft: 12. September 2026
Ergebnisse dienen als Orientierung, keine Fachberatung