Minijob Arbeitgeber Rechner 2026 – Was kostet ein Minijob wirklich?

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber wirklich? Neben dem Bruttolohn fallen KV-Pauschale (13 %), RV-Pauschale (15 %), 2 % Pauschalsteuer und diverse Umlagen an – insgesamt ca. 31,5 % Aufschlag auf den Lohn. Haushaltshilfen im Haushaltsscheck-Verfahren zahlen weniger und bekommen zusätzlich einen §35a-Steuerbonus von bis zu 510 €/Jahr.

Abgaben nach §249b SGB V, §168 SGB VI, §40a EStG · Haushaltsscheck §8a SGB IV · §35a EStG Steuerbonus · Minijob-Grenze 2026: 556 €

10,0 h/W

Stundenlohn 12,83 € brutto · AG zahlt 16,88 €/h effektiv

AN-Auszahlung: 535,98 €/Monat
RV-Beitrag AN: 20,02 €/Monat
1,1 %

Arbeitgeber-Gesamtkosten

Bruttolohn Mitarbeiter556,00 €/Monat
AG-Abgaben gesamt+175,58 €/Monat
Aufschlag auf Lohn+31,6 %
Gesamtkosten AG / Monat731,58 €
Gesamtkosten AG / Jahr8.779 €
Auszahlung Mitarbeiter535,98 €/Monat

32 % Aufschlag – das überrascht viele Arbeitgeber: Ein Minijob kostet deutlich mehr als nur der Bruttolohn. Für 556 € Lohn zahlst du insgesamt 732 €/Monat. Zum Vergleich: Ein Midijob mit gleichem Bruttolohn würde nur 673 € kosten.

Stundenkostenanalyse

12,83 €
Bruttolohn/h
(Mitarbeiter)
12,37 €
Nettolohn/h
(AN nach RV)
16,88 €
Effektivkosten/h
(AG gesamt)

Für 1 Stunde Arbeit zahlt der AG 16,88 € – der Mitarbeiter bekommt 12,37 €.

Maximale Arbeitszeit bei Mindestlohn

43h
max. Stunden/Monat
bei 12,82 €/h
10,0h
max. Stunden/Woche
⌀ über den Monat

Minijob-Grenze 2026: 556 €/Monat → max. 43 Std./Monat bei 12,82 €/h

Kostenstruktur: Was der Arbeitgeber wirklich zahlt

Was bezahlt der Arbeitgeber wirklich? (= 100 %)

Lohn 556 €
Abgaben 176 €
Bruttolohn 556 € (76 %)AG-Abgaben 176 € (24 %)

Mitarbeiter zahlt zusätzlich 20 €/Monat RV-Aufstockung (3,6 %) – das reduziert seinen Auszahlungsbetrag auf 536 €/Monat.

Was kommt beim Mitarbeiter an?pro 100 € Gesamtkosten AG

73
bekommt der Mitarbeiter netto
27
gehen an Steuer & Sozialversicherung
AN: 536 €/MonatAG gesamt: 732 €/Monat

Minijob-Grenze 2026

556 €/Monat. Dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt (12,82 €/h × 10h × 52/12). Überschreitung – auch einmalig – kann den Minijob-Status gefährden.

Pauschalsteuer trägt der AG

Die 2 % Pauschalsteuer zahlt der Arbeitgeber – der Mitarbeiter ist steuerlich vollständig entlastet und muss den Minijob nicht in der Steuererklärung angeben (außer bei Individualbesteuerung).

Meldung über Minijob-Zentrale

Alle Minijobs werden über die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) gemeldet und abgerechnet. Anmeldung vor Arbeitsbeginn erforderlich.

Urlaubsanspruch & Schutzrechte

Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte (anteilig), Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Mutterschutz und den Mindestlohn. Keine Sonderbehandlung trotz Geringfügigkeit.

Empfehlungen für Arbeitgeber

  • Anmeldung vor Beschäftigungsbeginn: Minijobber müssen vor dem ersten Arbeitstag bei der Minijob-Zentrale angemeldet sein. Frist nicht versäumen – rückwirkende Anmeldungen ziehen Säumniszuschläge nach sich.
  • Grenze im Blick behalten: Wenn der Minijobber auch bei anderen Arbeitgebern tätig ist, werden die Einkommen zusammengerechnet. Bei Überschreitung der 556-€-Grenze entsteht ein reguläres Beschäftigungsverhältnis.
  • U1-Satz vergleichen: Die U1-Umlage variiert je nach Krankenkasse des Mitarbeiters. Unterschiede von 0,5–1 % sind möglich – bei Vollauslastung 33 €/Jahr Unterschied.

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Formel

Gesamtkosten AG = Lohn × (1 + KV 13 % + RV 15 % + Pauschalsteuer 2 % + U1 1,1 % + U2 0,39 % + IAG 0,09 %) Aufschlag Gewerblich: 31,6 % (175,58 €/Monat) AN-Nettolohn = Bruttolohn − RV-Aufstockung AN (3,6 %, wenn nicht befreit) Stundenlohn AG (effektiv) = Gesamtkosten AG ÷ Arbeitsstunden/Monat Minijob-Grenze 2026 = 12.82 €/h × 10 h × 52 Wochen ÷ 12 = 556 €/Monat

Annahmen & Standardwerte

  • Minijob-Grenze 2026: 556 €/Monat (dynamisch an Mindestlohn 12,82 €/h gekoppelt)
  • KV-Pauschalbeitrag AG gewerblich: 13 % (§249b SGB V) – kein AN-Beitrag zur KV
  • RV-Pauschalbeitrag AG gewerblich: 15 % (§168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI)
  • Pauschalsteuer: 2 % (§40a Abs. 2 EStG – trägt AG, inkl. Soli und KiSt pauschal)
  • U1-Umlage: variiert je nach Krankenkasse des Mitarbeiters (Standard 1,1 %)
  • U2-Umlage: 0,39 % (Aufwendungsausgleichsgesetz – Mutterschaftsgeld)
  • Insolvenzgeldumlage (IAG): 0,09 % (§358 SGB III)
  • Haushaltsscheck (§8a SGB IV): KV 5 %, RV 5 %, Pauschalsteuer 2 %; U1/U2/IAG: 0
  • §35a EStG Steuerbonus Haushaltshilfe: 20 % der Aufwendungen, max. 510 €/Jahr
  • RV-Aufstockung AN: 3,6 % (wenn nicht von RV befreit) – bringt Rentenansprüche
  • Midijob-Vergleich: Standard-AG-SV ca. 19,5 % (KV 7,3 + RV 9,3 + AV 1,3 + PV 1,525 + Umlagen)
  • Ergebnisse sind Orientierungswerte; keine Rechts- oder Steuerberatung

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Häufige Fragen

Bei einem gewerblichen Minijob (z.B. 556 €/Monat) zahlt der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn: KV-Pauschale 13 % (72 €), RV-Pauschale 15 % (83 €), Pauschalsteuer 2 % (11 €), U1-Umlage ca. 1,1 % (6 €), U2 0,39 % (2 €), IAG 0,09 % (0,50 €). Gesamtaufschlag: ca. 31,5 % → insgesamt 731 €/Monat statt 556 €.

Zuletzt geprüft: 28. Juni 2026
Ergebnisse dienen als Orientierung, keine Fachberatung