Abfindung Netto-Rechner 2026 – Was bleibt wirklich nach Steuern?

Was bleibt von deiner Abfindung netto? Durch die §34 EStG Fünftelregelung sparst du erheblich Steuern – aber nur, wenn die Berechnung stimmt. Dieser Rechner zeigt die genaue Steuerersparnis gegenüber normaler Besteuerung, den optimalen Auszahlungszeitpunkt, die bAV-Steuerstrategie und ob deine Abfindung dem KSchG-Standard entspricht.

§34 EStG Fünftelregelung · keine SV · Timing-Optimierung · bAV §3 Nr. 63 · KSchG Faustformel

§34 EStG Fünftelregelung – reduziert die Steuer auf Abfindungen erheblich. Der gesetzlich korrekte Ansatz.

Keine Sozialversicherung – Abfindungen sind SV-frei (§14 SGB IV). Kein Abzug für RV, AV, KV oder PV.

Deine Angaben

€/Mon.
6 Monate
Jan (0)JAL = 21.000,00 €Dez (11)
5 Jahre

KL 1: Ledig

Deine Netto-Abfindung

22.150,00 €
netto von 30.000,00 € brutto
74 %Netto-Anteil
74 % der Abfindung kommen netto an. Das entspricht dem typischen Ergebnis der Fünftelregelung im mittleren Einkommensbereich. Ohne §34 EStG wären es deutlich weniger.

Ergebnis

Abfindung brutto30.000,00 €
− Lohnsteuer (§34 EStG)7.850,00 €
− Sozialversicherung0,00 € (SV-frei!)
= Netto-Abfindung22.150,00 €

Ersparnis durch Fünftelregelung

Ohne §34 EStG wären 9.239,00 € Steuern fällig. Durch die Fünftelregelung zahlst du nur 7.850,00 € – das spart dir 1.389,00 €.

Die Fünftelregelung §34 EStG – So funktioniert die Steuerermäßigung

Abfindungen sind außerordentliche Einkünfte nach §34 EStG. Würde man sie einfach zum Jahreseinkommen addieren, käme der volle Spitzensteuersatz zur Anwendung. Die Fünftelregelung verhindert das:

  1. Berechne die Steuer auf den Jahresarbeitslohn (JAL) allein: LSt(21.000,00 €) = 0 €
  2. Berechne die Steuer auf JAL + 1/5 der Abfindung: LSt(27.000,00 €)
  3. Differenz × 5 = Steuer auf die Abfindung: 7.850,00 € (statt 9.239,00 € ohne Fünftelregelung)
30.000,00 €
Abfindung brutto
7.850,00 €
Steuer (Fünftelreg.)
9.239,00 €
Steuer (ohne §34)
1.389,00 €
Ersparnis §34

Warum keine Sozialversicherung auf Abfindungen?

Nach §14 Abs. 1 SGB IV und der ständigen Rechtsprechung des BSG zählen Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie sind daher vollständig frei von Rentenversicherung (9,3 %), Arbeitslosenversicherung (1,3 %), Kranken- (7,3 % + ZB) und Pflegeversicherung (1,7–2,3 %).

+2.790 €
Rentenvers.
9,3 % gespart
+390 €
Arbeitslos.
1,3 % gespart
+2.460 €
Krankenvers.
~8,2 % gespart
+690 €
Pflegevers.
2,3 % gespart

Gesamte SV-Ersparnis gegenüber regulärem Gehalt: 7.170 € (geschätzt, ohne BBG-Kappung)

Timing-Optimierung: Wann ist die Abfindung am günstigsten?

Die Fünftelregelung ist umso effektiver, je niedriger der Jahresarbeitslohn im Abfindungsjahr ist. Wer die Auszahlung auf Anfang des Jahres verhandelt (nach 0 Monaten Gehalt), zahlt deutlich weniger Steuern als bei Auszahlung im Dezember.

Jan
30.000 €
JAL 0 €
Mär
30.000 €
JAL 7.000 €
Jun
22.385 €
JAL 17.500 €
Sep
21.335 €
JAL 28.000 €
Dez
20.125 €
JAL 38.500 €

Timing-Potenzial: Durch Verhandlung einer früheren Auszahlung kannst du bis zu 9.875 € mehr netto erhalten. Sprich das Auszahlungsdatum gezielt im Aufhebungsvertrag an.

Netto-Abfindung nach Steuerklasse

Dieselbe Abfindung (30.000,00 €) – Unterschied je nach Steuerklasse:

KL I – Ledig
74 %22.150 €
KL II – Alleinerziehend
75 %22.555 €
KL III – Hauptverdiener
96 %28.850 €
KL IV – Ähnl. Einkommen
74 %22.150 €
KL V – Geringverdiener
69 %20.745 €
KL VI – Zweitjob
69 %20.605 €

Ist deine Abfindung fair? Orientierung nach §1a KSchG

Das Kündigungsschutzgesetz enthält eine Faustformel für eine angemessene Abfindung: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis werden oft höhere Beträge erzielt.

8.750 €
Gesetzliches Minimum
§1a KSchG: 0,5 × Lohn × Jahre
17.500 €
Praxisüblich
1,0 × Lohn × Jahre (Verhandlung)
30.000 €
Deine Abfindung
Eingegebener Betrag

Grundlage: 5 Dienstjahre × 3.500,00 € Monatsgehalt. Abfindungen ab 15.000–20.000 € werden in der Praxis fast immer ausgehandelt – Gerichte sprechen selten mehr als die Faustformel zu.

Steueroptimierung: Bis zu 9.000,00 € steuerfrei in bAV einzahlen

Nach §3 Nr. 63 Satz 3 EStG (Vervielfältigungsregelung) kann ein Teil der Abfindung direkt in eine betriebliche Altersvorsorge (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) eingezahlt werden – vollständig steuerfrei und SV-frei:

Steuerfrei in bAV einzahlbar:bis 9.000,00 €
Formel:1.800 € × 5 Dienstjahre
Verbleibende Abfindung (steuerpflichtig):21.000,00 €

Diese Option gilt nur, wenn in früheren Jahren keine §3 Nr. 63-Beträge für die gleichen Dienstjahre genutzt wurden. Unbedingt mit Steuerberater abstimmen, da individuelle Voraussetzungen gelten.

Was du vor der Abfindungs-Auszahlung prüfen solltest

Eine Abfindung ist eine außergewöhnliche Einzahlung – diese Punkte können die Netto-Auszahlung erheblich verbessern:

  • Auszahlungszeitpunkt verhandeln: Auszahlung in einem einkommensschwachen Jahr (z. B. nach Elternzeit, Teilzeitphase oder Jahresanfang) reduziert den JAL und damit die Steuer durch die Fünftelregelung deutlich.
  • Abfindung auf zwei Jahre splitten: Wenn der Aufhebungsvertrag es erlaubt: Teilzahlung im Jahr X, Rest im Jahr X+1. Die Fünftelregelung kann dann auf zwei niedrigere Jahreseinkommen angewendet werden. Achtung: BMAS und BFH haben Einschränkungen gesetzt – Steuerberater einschalten.
  • bAV-Einzahlung (§3 Nr. 63 EStG): Bis zu 9.000,00 € steuerfrei in betriebliche Altersvorsorge überführen. Reduziert die Steuerbasis für die Fünftelregelung und spart doppelt.
  • Steuerklassenwechsel vor Auszahlung: In Steuerklasse III zahlt der Hauptverdiener weniger Lohnsteuer auf die Abfindung. Wechsel bis 30. November möglich, wirkt für das Folgejahr.
  • Kirchenaustritt (wenn relevant): Die Kirchensteuer auf Abfindungen kann mehrere Tausend Euro betragen. Ein Kirchenaustritt vor der Auszahlung spart diesen Betrag – persönliche Entscheidung, rechtlich zulässig.

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Formel

Lohnsteuer §34 = 5 × [LSt(JAL + Abfindung/5) − LSt(JAL)] JAL = Jahresarbeitslohn = Brutto × Bezugsmonate Netto-Abfindung = Brutto − LSt(§34) − Soli − [KiSt] − SV (= 0)

Annahmen & Standardwerte

  • Steuerjahr 2026 – Grundfreibetrag 12.084 €, Werbungskostenpauschale 1.230 €
  • §34 EStG Fünftelregelung: außerordentliche Einkünfte (Zusammenballung von Einnahmen)
  • Keine Sozialversicherung auf Abfindungen gemäß §14 Abs. 1 SGB IV
  • JAL = monatliches Bruttogehalt × Monate mit regulärem Gehalt im Abfindungsjahr
  • KSchG-Faustformel: 0,5 × Monatslohn × Dienstjahre (§1a KSchG)
  • bAV-Potenzial: 1.800 € × Dienstjahre (max. 10 Jahre = 18.000 €) nach §3 Nr. 63 Satz 3 EStG
  • Soli entfällt bei Jahres-Lohnsteuer (JAL+Abfindung/5) unter 18.130 €
  • Keine individuellen Freibeträge oder Sonderausgaben berücksichtigt
  • Kirchensteuer = 8 % (Bayern, BaWü) oder 9 % (alle anderen Bundesländer) der Lohnsteuer

Passe den Strompreis an deinen tatsächlichen Tarif an, um präzisere Ergebnisse zu erhalten.

Das Ergebnis dient als Orientierung und ersetzt keine steuerliche Fachberatung. Die Anwendung der Fünftelregelung erfordert im Einzelfall die Prüfung durch einen Steuerberater – insbesondere bei Teilzahlungen, bAV-Optimierungen oder ungewöhnlichen Beschäftigungsverhältnissen. Letzte Prüfung: Juni 2026.

Häufige Fragen

Die Fünftelregelung nach §34 EStG behandelt Abfindungen als außerordentliche Einkünfte. Statt die gesamte Abfindung dem Jahreseinkommen zuzurechnen (was sofort den Spitzensteuersatz auslösen würde), wird nur ein Fünftel der Abfindung als zusätzliches Einkommen betrachtet und die Differenz zur Steuer auf das Jahreseinkommen ohne Abfindung mit fünf multipliziert. Das spart typischerweise mehrere Tausend Euro Steuern.

Zuletzt geprüft: 28. Juni 2026
Ergebnisse dienen als Orientierung, keine Fachberatung